Grundsätze, das 10-Punkte-System, Sofortmassnahmen, periodische Massnahmen, Handhabung dieses Ordners und Verzeichnis der Abkürzungen

 

0.1 Grundsätze

Sichere Arbeitsplätze in einer Umgebung ohne Gesundheitsgefahren tragen zur Zufriedenheit und Effizienz der Mitarbeitenden bei und steigern die Wirtschaft­lichkeit und das Image des Betriebes.

Der Arbeitgeber ist zudem gemäss Artikel 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) verpflichtet, Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Diese sehr allgemeine Verpflichtung wird in den einschlägigen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), des Arbeitsgesetzes (ArG), der Verordnung über die Ver­hütung von Un­fällen und Berufskrankheiten (VUV) und der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3) näher präzisiert. Gemäss Artikel 82 Absatz 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Tech­nik anwendbar und den ge­gebenen Verhältnissen angemessen sind.

Grundsatz (Art. 2 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz)
Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den ­Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern.

Besondere Pflichten des Arbeitgebers (Art. 3 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz)

  1. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
  2. Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen des Gesundheitsschutzes den neuen Verhältnissen anpassen.
  3. Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.

 

Pflichten des Arbeitnehmers (Art. 10 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz)

  1. Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Ge­sundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichti­gen. Er muss insbe­sondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
  2. Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche den Gesundheitsschutz beein­trächtigen, so muss er sie unverzüglich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.

0.2 Einteilung der Betriebe im Gastgewebe*

Die Betriebe im Gastgewerbe werden aufgrund der Grösse in folgende Kategorien eingestuft:

Unterteilung der Betrieb gemäss EKAS Richtlinie 6508:


3.1  Betriebe mit 10 und mehr Mitarbeitenden mit besonderen Gefährdungen
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang I auftreten und der 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen nach. Er regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen.


3.2  Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitenden mit besonderen Gefährdungen
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb besondere Gefährdungen gemäss Anhang I auftreten und der weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt, weist die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nach.


3.3  Betriebe mit 50 und mehr Mitarbeitenden ohne besondere Gefährdungen
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang I auf­treten und der 50 Mitarbeitende oder mehr beschäftigt, regelt zweckmässig die Zuständigkeiten und Abläufe betreffend Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Diese Organisation ist nachzuweisen.


3.4  Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden ohne besondere Gefährdungen
Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb keine besonderen Gefährdungen gemäss Anhang I auf­treten und der weniger als 50 Mitarbeitende beschäftigt, hat die allgemeinen Pflichten gemäss Art. 3-10 VUV zu erfüllen.

 

Auszug aus den „Besonderen Gefährdungen“ nach Anhang I

Betriebe mit:

  • besonderen Arbeitsplatzverhältnissen
  • Brand- und Explosionsgefährdungen
  • chemischen und biologischen Einwirkungen
  • physikalischen Einwirkungen


*Als gastgewerbliche Betriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben.
Gastgewerblichen Betrieben gleichgestellt sind Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern.


Weitere Informationen

www.ekas.ch / EKAS Richtlinie Nr. 6508
 

0.3 Was muss der Betrieb vorweisen können?

Dem Betrieb stehen nebst dieser Betriebsanleitung verschiedene Fachpublikationen zur Verfügung, die im Anhang aufgelistet sind.

Welche Sofortmassnahmen muss der Betrieb umsetzen?

Folgende Sofortmassnahmen dienen dem Aufbau der Arbeitssicherheitsorganisation und damit der Einführung der Branchenlösung im Betrieb:


A Regelung der Verantwortung

Die oberste Leitung eines Betriebes ist für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden sowie für die Umsetzung der Bran­chenlösung im Betrieb verantwortlich. Dazu kann die oberste Leitung eine Kontaktperson für Arbeitssicherheit (KOPAS) einsetzen, welche die notwendigen Massnahmen vorbe­reitet und durchführt oder diese Aufgaben selber wahrnehmen.

Die Kontaktperson für die Arbeitssicherheit (KOPAS) wird in einem Kurs von acht Lektionen bei einem der Trägerverbände auf ihre Aufgabe vorbereitet. Die Fortbildung wird ebenfalls durch die Trägerverbände koordiniert.

Alle Mitarbeitenden müssen die Sicherheitsvorschriften einhalten und ihre Vorgesetzten bei der Durchführung der Massnahmen unterstützen. Gefährliche Situationen sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind diese der KOPAS oder der obersten Leitung zu melden.

Funktionsbeschreibungen/Stellenbeschreibungen können separat oder als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages abgegeben werden.


B Periodische Gefährdungsermittlung

Die periodische Gefährdungsermittlung dient zur Ermittlung der Gefährdungen im Betrieb, um daraus die notwendigen Massnahmen ableiten und planen zu können. Die Gefährdungsermittlung muss den sich ändernden Betriebsverhältnissen laufend angepasst werden.


C Vollständigkeit und Konformität der technischen Einrichtungen und Geräte

Alle technischen Einrichtungen und Geräte (PrSG SR Nr. 930.11) müssen auf Vollständigkeit und Konformität hin überprüft werden, sofern dies nicht bereits im Rahmen der periodischen Gefährdungsermittlung geschehen ist.


D Orientierung der Mitarbeitenden

Alle Mitarbeitenden erhalten

  • Informationen über die Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb
  • Informationen zur Verhütung und Bewältigung von Unfällen und zur Verhütung von Berufskrankheiten und arbeitsassoziierten Gesundheitsproblemen
  • Informationen über ihre Rechte und Pflichten

E Dokumentation der getroffenen Massnahmen

Alle von Ihnen im Betrieb getroffenen Sicherheitsmassnahmen und Anordnungen sind schriftlich zu dokumentieren (bspw. Instruktionen, Gefährdungsermittlung mit Checklisten, Massnahmenplanung und deren Erledigung). Im Schadenfall kann Ihnen diese Dokumentation von grossem Nutzen sein.

 

0.4 Welche periodischen Massnahmen muss der Betrieb umsetzen?

Sobald die Sofortmassnahmen umgesetzt sind, muss das Sicherheitssystem laufend weiterentwickelt werden.

Dazu gehören:

  • Planung von Jahreszielen und Massnahmen.
  • Ermittlung der dazu notwendigen finanziellen Mittel (Budget).
  • Instruktion der Mitarbeitenden.
  • Analyse von Unfällen, Beinaheunfällen und Krankheiten, um entsprechende Massnahmen einzuleiten.
  • Durchführung einer Jahreskontrolle.

Es ist sinnvoll, diese Massnahmen ein erstes Mal zusammen mit den Sofortmassnahmen für den Aufbau der Organisation der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb durchzuführen.

 

0.5 Handhabung dieser Webseite und des Ordners

  • Am Anfang eines jeden Kapitels werden die Vorgaben „Was haben Sie zu tun?“ sowie eine Umsetzungsempfehlung „So gehen Sie am besten vor!“ aufgezeigt.
  • Es folgen teilweise „Weitere Informationen“ zum Thema.
  • Sämtliche als Beispiel und Vorlage gekennzeichneten Dokumente können auf der Webseite heruntergeladen werden.
  • Als Dokumentationsnachweis empfiehlt es sich, die ausgefüllten Checklisten, Arbeitsblätter und Dokumente im entsprechenden Kapitel des Ordners abzulegen.

Weitere Informationen

Alle Checklisten können auch bei www.suva.ch unter der angegebenen Bestellnummer kostenlos bezogen werden.

Die Vorlagen der Betriebsanleitung können in den entsprechenden Kapiteln heruntergeladen und den betrieblichen Verhältnissen angepasst werden.